Verein.

Satzung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.07.2017 wurde die Satzung geändert in § 3 (Mitgliedschaft). An dieser Stelle finden Sie nun unsere aktuelle Satzung.

 

Satzung der Universität NRW – Landesrektorenkonferenz der Universitäten e. V.

(Beschlossen am 10. Juli 2017 in Duisburg/Essen)

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf am 20. Oktober 2017 unter Nr. VR 10470.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Universität NRW – Landesrektorenkonferenz der Universitäten (LRK-NRW)“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Namenszusatz „e.V.“.

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird erreicht durch die Förderung des Zusammenwirkens der Universitäten in Nordrhein-Westfalen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie ihrer weiteren Aufgaben gemäß § 3 HG-NRW.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation der Arbeitstreffen der Rektorinnen und Rektoren/Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten, und durch die Koordinierung des Zusammenwirkens der Mitgliedshochschulen mit dem Land, mit der Hochschulrektorenkonferenz, den Wissenschaftsorganisationen und den Organisationen der Wissenschaftsförderung.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können die in § 1 Abs. (2) Satz 1 Nr. 1 ff. HG-NRW in der jeweils geltenden Fassung genannten Universitäten in staatlicher Trägerschaft sowie die Private Universität Witten/Herdecke gGmbH und die Deutsche Hochschule der Polizei in Münster, vertreten durch die jeweils amtierenden Rektorinnen und Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten, werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 

(3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung in der Geschäftsstelle erforderlich.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und für das laufende Jahr im Voraus voll zu entrichten.

§ 5 Organe der Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

(2) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Kommissionen und/oder Arbeits­gruppen einrichten.

 

(3) Zur Unterstützung des Vorstands und der Mitglieder dient eine Geschäftsstelle. Diese ist an Richtlinien und im Einzelfall getroffene Ent­scheidungen des Vorstands gebunden. Der Sitz der Geschäftsstelle wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend oder zugeschaltet sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(5) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von der/dem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten; dabei ist jeder einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungs­macht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass der Erwerb oder Verkauf, die Belastung von und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Aufnahme eines Kredits, unabhängig von seiner Höhe, ausgeschlossen sind. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands erstreckt sich nicht auf die Vertretung der einzelnen Mitgliedshochschulen gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

 

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt in der Regel zum 01.10. eines Jahres und endet zum 30.09. des übernächsten Jahres. Finden die Neuwahlen erst nach Ablauf der Amtszeit des Vorstands statt, so bleibt dieser bis zur Neuwahl der Nach­folger im Amt.

 

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit als Rektorin oder Rektor, Präsidentin oder Präsident aus, so nimmt die Mit­gliederversammlung eine Ergänzungswahl vor. Die Amtszeit des so ge­wählten Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amts­zeit seines Vorgängers geendet hätte.

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses verlangt oder der Vorstand dies beschließt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss Zeit, Ort und Tagesordnung aufführen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1. Wahl der Mitglieder des Vorstands,

2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

3. Wahl von zwei Kassenprüfern,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

7. den Erlass von Geschäftsordnungen,

8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehr­heit der anwesenden Mitglieder. Sie wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokoll­führung erfolgt in der Regel durch die Geschäftsstelle.

 

(7) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Vereinssatzung enthält, sowie für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(8) Stimmenthaltungen gelten generell als Nein-Stimmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuer­begünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen in dem entsprechenden Verhältnis zu den Mitgliedsbeiträgen an die Mitglieds­hochschulen zurück, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.