Verein.

Satzung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. April 2024 wurde die Satzung neu gefasst. An dieser Stelle finden Sie nun unsere aktuelle Satzung.

 

Satzung der Universität NRW – Landesrektorenkonferenz der Universitäten e. V.

(Beschlossen am 15. April 2024 in Düsseldorf)

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf am 24. Juni 2024 unter Nr. VR 10470.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Universität NRW – Landesrektorenkonferenz der Universitäten (LRK-NRW) e. V.“. Er kann in der Öffentlichkeit die Kurzbezeichnung LRK-NRWverwenden.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer VR 10470 eingetragen.

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird erreicht durch die Förderung des Zusammenwirkens der Universitäten in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG).

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • den Austausch und die Zusammenarbeit der Rektor:innen bzw. Präsident:innen, insbesondere im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitstreffen (LRK-Sitzungen),
  • die gemeinsame Positionierung zu hochschulübergreifenden wissenschafts-, forschungs- und bildungspolitischen Themen,
  • die Beteiligung an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen,
  • die Kommunikation mit den Akteur:innen aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft,
  • das Zusammenwirken der Mitgliedsuniversitäten mit dem Land Nordrhein-Westfalen, den Wissenschaftsorganisationen und den Organisationen der Wissenschaftsförderung,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Landesrektorenkonferenzen und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK).

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ff. HG in der jeweils geltenden Fassung genannten Universitäten in staatlicher Trägerschaft sowie die Private Universität Witten/Herdecke gGmbH und die Deutsche Hochschule der Polizei in Münster, vertreten durch die jeweils amtierenden Rektor:innen bzw. Präsident:innen, werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet.

 

(3) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung in der Geschäftsstelle erforderlich.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig.

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

(2) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen einrichten.

 

(3) Der Vorstand kann eine Person als besondere Vertretung im Sinne des § 30 BGB zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellen. Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung ist auf Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 Euro beschränkt.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder zugeschaltet sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(5) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von der oder dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten; dabei ist jeder einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass der Erwerb oder Verkauf, die Belastung von und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Aufnahme eines Kredits, unabhängig von seiner Höhe, ausgeschlossen sind. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands erstreckt sich nicht auf die Vertretung der einzelnen Mitgliedsuniversitäten gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

 

(6) Die oder der Vorsitzende wird als Mitglied des Senates der HRK gemäß § 13 Abs. 2 der Ordnung der HRK vom 1. Juli 2021 entsandt; die oder der Stellvertretende wird gemäß § 14 der Ordnung der HRK die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der oder des Vorsitzenden im Senat der HRK.

 

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres und endet zum 30. September des übernächsten Jahres. Finden die Neuwahlen erst nach Ablauf der Amtszeit des Vorstands statt, so bleibt dieser bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

 

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit als Rektor:in bzw. Präsident:in aus, so nimmt die Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vor. Die Amtszeit des so gewählten Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit seines Vorgängers geendet hätte.

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses verlangt oder der Vorstand dies beschließt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss Zeit, Ort und Tagesordnung aufführen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

 

  • Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Erlass von Geschäftsordnungen,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung erfolgt in der Regel durch die Geschäftsstelle.

 

(7) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Vereinssatzung enthält, sowie für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(8) Stimmenthaltungen gelten generell als Nein-Stimmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen in dem entsprechenden Verhältnis zu den Mitgliedsbeiträgen an die Mitgliedsuniversitäten zurück, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.